A L L G E M E I N E   GE S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N  ( A G B )

( A l l g e m e i n e   M i e t b e d i n g u n g e n   f ü r   t e c h n i s c h e s   E q u i p m e n t   &   A n h ä n g e r )

 

 

§1

Voraussetzung der Vermietung

Der Mieter oder der von Ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen

Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf

Verlangen dem Vermieter vorlegen, sofern auch der Anhänger ausgeliehen wird. Einer

dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben

(Vollmacht) zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über

die rechtlichen Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und

diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu

überlassen, ausgenommen versicherte unterwiesene Arbeitnehmer des Mieters.

 

§2

Vermietung für Fahrten in das Ausland

Fahrten ins Ausland (auch EU-Mitgliedsstaaten) dürfen nur mit Einwilligung des

Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das

Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen

dem Wert des Mietobjektes entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen.

Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu

informieren und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der

dem Vermieter durch Beschädigung des Mitfahrzeuges selbst oder infolge von

Maßnahmen ausländischer Behörden gegen den Mieter, bzw. dessen Fahrer oder

sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung

der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete(n) zu zahlen,

ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Möglichkeit der Vermietung bedarf.

 

§3

Vorbestellung

Bei Vorbestellungen des Mietgegenstandes – die im Falle mündlicher bzw. telefonischer

Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen – besteht

keine Haftung des Vermieters wenn der vorbestellte Mietgegenstand zum vereinbarten

Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht die Mietsache nicht

länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereit-zuhalten. Der Besteller

ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch

Nichtabholung des vorbestellten Mietgegenstandes entsteht. Mindestens ist eine

Tagesmiete für das vorbestellte Mietobjekt zu zahlen (siehe Vertrag §5).

 

§4

Übernahme des Mietfahrzeuges

Das gemietete Fahrzeug ist bei der Vermietungs-Agentur (vereinbarter Treffpunkt)

innerhalb der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter

an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberem und

mangelfreiem Zustand befindet und dass das Zubehör sowie die kompletten Anhänger-

Papiere vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

 

§5

Mietzeit

Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des

Vermieters zulässig. Unabhängig von der vereinbarten Mietzeit darf der Mieter den

Mietgegenstand nur so lange nutzen, als ihm ausreichende Barmittel zur Befriedigung

der Ansprüche des Vermieters zur Verfügung stehen.

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter eine Vertragsstrafe von €

25,- zu zahlen sowie für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung die

Tagesmiete für das jeweilige Mietobjekt. Ferner ist der Vermieter bei Überschreitung der

vereinbarten Mietzeit sowie im Falle des Rücktritts vom Vertrag oder dessen Kündigung

berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen

oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.

Bei Überschreitung der Mietzeit haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit

eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

 

§6

Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und in

ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Für Verlust oder Beschädigung muss er

gleichwertigen Ersatz leisten; ist dies nicht möglich, hat er die Kosten der

Neuanschaffung in voller Höhe zu bezahlen. Für evtl. entstandene Schäden (auch

durch Dritte), die durch einen Ausfall (Fehlverhalten) der Mietsache entstehen,

haftet der Mieter (s. §8)! Gleiches gilt für einen Schaden, der durch die

Stromversorgung verursacht wird. Der Vermieter leistet in einem solchen Fall keine

Ersatz-Mietsache (s. §9)! Für natürliche Verschleissschäden, wie z.B. bei Leuchtmitteln,

Motoren, etc., hat der Mieter nicht aufzukommen. Weitervermieten, Weiterverleihen oder

eine sonstige Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist nicht gestattet. Werden

während der Mietzeit Reparaturen an der Mietsache erforderlich, so trägt diese der

Mieter und hat den Vermieter sofort (vor Beginn evtl. Reparaturen) in Kenntnis zu setzen

und eine Genehmigung seitens des Vermieters einzuholen. 
Im Falle der Reparatur behält sich der Vermieter das Recht vor, die von

Ihm bevorzugte (unsere) Fachwerkstatt zu beauftragen. Ausnahmen werden nur in

schriftlicher Form gebilligt. Der Mieter tritt bereits jetzt eventuelle Ansprüche aus

versicherungsleistungen an den Vermieter ab. Für den Fall, dass der Mieter den

Mietgegenstand selbst transportiert, geht die Gefahr mit Übergabe an den Vermieter /

den Abholer über. Wir bitten Sie im eigenen Interesse, die Anlagen am Veranstaltungsort

möglichst sofort aufzubauen und sich von der Funktionstüchtigkeit (nach dem Transport)

nochmals zu überzeugen. Der oben bezeichnete Mietgegenstand (incl. Zubehör) war

zum Zeitpunkt der Abholung / Lieferung / Übergabe ohne Mängel! Dies wurde

durch den Mieter selbst getestet (oder es wurde dazu Gelegenheit gegeben und

durch den Vermieter ebenfalls vorab überprüft). Insbesondere hat der Mieter ständig

(in regelmäßigen sinnvollen Abständen) die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ölstand,

Reifendruck, etc.) des Mietfahrzeuges/Mietgegenstandes zu überprüfen. Bei etwaigen

zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden

Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt

der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der

Verkehrssicherheit (gilt nur für den Anhänger) des Mietfahrzeuges unerlässlich waren.

Weitergehende Aufwendungs-Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei

Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur
Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine

ordnungsgemäße Sicherung des Mietobjektes gegen Diebstahl Sorge zu tragen und

das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz

abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers auf freier Strecke sind alle

erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Mietobjektes zu

treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den

Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu

sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung,

sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges

erforderlich sind.

 

§7

Versicherungsschutz (gilt nur für den Anhänger)

Der Anhänger ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden während der

Mietzeit versichert. Bei Auslandsfahrten kann (gem. §2 dieser Bedingungen) der

Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung

abschließt. Bei Schäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des

Zugfahrzeuges.

 

§8

Rückgabe der Mietsache

Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten

dem Vermieter die Mietsache nebst Zubehör und Fahrzeugpapieren (lt. Liste) in

einwandfreiem Zustand wieder zu übergeben. Etwaige während der Mietzeit

aufgetretene Schäden an der Mietsache (Anhänger, dessen Zubehör,

Fahrzeugpapieren) sind –ebenso bei Verlust – dem Vermieter unverzüglich

anzuzeigen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie

durch außergewöhnliche Abnutzung an dem Mietobjekt entstanden sind sowie für

die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die

Kosten etwaiger Gutachten und der Rechtsberatung. Die Ersatzteilkauf bzw.

Neukauf erfolgt grundsätzlich nur über die Lieferanten des Vermieters und deren

bzw. unserer UVP-Liste. Die Rückgabe des Mietobjektes wird durch den Vermieter

oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des

Mietvertrages sowie dessen Kopie quittiert. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt

nicht zur Kürzung des Mietpreises!

 

§9

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der

Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des

Mietgegenstandes (Mietfahrzeuges) entstanden sind. Die Haftung des Vermieters

außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner

gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Zur Ersatzbelieferung ist der

Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet. Sofern Ersatz geliefert wird, hat der Mieter

Leistungs- und andere typenbedingte Abweichungen in Kauf zu nehmen. Der

Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Veranstaltung. Der Vermieter

ist zu keiner Zeit für den Inhalt und die Form der Veranstaltung verantwortlich oder

haftbar zu machen.

 

§10

Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht des Vermieters

Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche

die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder dessen Unzuverlässigkeit als bedenklich

erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung dieser Umstände unter

Fristsetzung sofortige Sicherheitsleistung in bar in Höhe des Wertes des

Mietgegenstandes verlangen. Kommt der Vermieter der Aufforderung nach

Sicherheitsleistung nicht nach, so kann der Vermieter nach Fristablauf vom Vertrag

zurücktreten und die sofortige Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Im Falle

verspäteter Rückgabe ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, die auch

am Einsatzort mündlich ausgesprochen werden kann. Zur Inbesitznahme des

Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt. Insoweit gestattet der Mieter

ausdrücklich und unwiderruflich das Betreten des Einsatzortes. Dies ist ggf. mit dem

Eigentümer des Grundstückes abgesprochen (siehe §5).

 

§11

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch ein

Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

§12

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Vermieters

(hier 24103 Kiel).

 

§13

Schriftform

Alle Änderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform (außer eine

mündlich ausgesprochene Kündigung seitens des Vermieters siehe §8 & §10).

Mündliche Absprachen sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Dies gilt

insbesondere für die Fälle, in denen sich der Mieter auf eine Vertragsverlängerung

bzw. Kürzung sowie das Recht zur Weitergabe bzw. Untervermietung berufen will.