A L L G E M E I N E GE S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N ( A G B )
( A l l g e m e i n e M i e t b e d i n g u n g e n f ü r t e c h n i s c h e s E q u i p m e n t & A n h ä n g e r )
§1
Voraussetzung der Vermietung
Der Mieter oder der von Ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen
Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf
Verlangen dem Vermieter vorlegen, sofern auch der Anhänger ausgeliehen wird. Einer
dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben
(Vollmacht) zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über
die rechtlichen Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und
diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu
überlassen, ausgenommen versicherte unterwiesene Arbeitnehmer des Mieters.
§2
Vermietung für Fahrten in das Ausland
Fahrten ins Ausland (auch EU-Mitgliedsstaaten) dürfen nur mit Einwilligung des
Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das
Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen
dem Wert des Mietobjektes entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen.
Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu
informieren und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der
dem Vermieter durch Beschädigung des Mitfahrzeuges selbst oder infolge von
Maßnahmen ausländischer Behörden gegen den Mieter, bzw. dessen Fahrer oder
sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung
der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete(n) zu zahlen,
ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Möglichkeit der Vermietung bedarf.
§3
Vorbestellung
Bei Vorbestellungen des Mietgegenstandes – die im Falle mündlicher bzw. telefonischer
Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen – besteht
keine Haftung des Vermieters wenn der vorbestellte Mietgegenstand zum vereinbarten
Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht die Mietsache nicht
länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereit-zuhalten. Der Besteller
ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch
Nichtabholung des vorbestellten Mietgegenstandes entsteht. Mindestens ist eine
Tagesmiete für das vorbestellte Mietobjekt zu zahlen (siehe Vertrag §5).
§4
Übernahme des Mietfahrzeuges
Das gemietete Fahrzeug ist bei der Vermietungs-Agentur (vereinbarter Treffpunkt)
innerhalb der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter
an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberem und
mangelfreiem Zustand befindet und dass das Zubehör sowie die kompletten Anhänger-
Papiere vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
§5
Mietzeit
Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters zulässig. Unabhängig von der vereinbarten Mietzeit darf der Mieter den
Mietgegenstand nur so lange nutzen, als ihm ausreichende Barmittel zur Befriedigung
der Ansprüche des Vermieters zur Verfügung stehen.
Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter eine Vertragsstrafe von €
25,- zu zahlen sowie für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung die
Tagesmiete für das jeweilige Mietobjekt. Ferner ist der Vermieter bei Überschreitung der
vereinbarten Mietzeit sowie im Falle des Rücktritts vom Vertrag oder dessen Kündigung
berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen
oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.
Bei Überschreitung der Mietzeit haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit
eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§6
Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Für Verlust oder Beschädigung muss er
gleichwertigen Ersatz leisten; ist dies nicht möglich, hat er die Kosten der
Neuanschaffung in voller Höhe zu bezahlen. Für evtl. entstandene Schäden (auch
durch Dritte), die durch einen Ausfall (Fehlverhalten) der Mietsache entstehen,
haftet der Mieter (s. §8)! Gleiches gilt für einen Schaden, der durch die
Stromversorgung verursacht wird. Der Vermieter leistet in einem solchen Fall keine
Ersatz-Mietsache (s. §9)! Für natürliche Verschleissschäden, wie z.B. bei Leuchtmitteln,
Motoren, etc., hat der Mieter nicht aufzukommen. Weitervermieten, Weiterverleihen oder
eine sonstige Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ist nicht gestattet. Werden
während der Mietzeit Reparaturen an der Mietsache erforderlich, so trägt diese der
Mieter und hat den Vermieter sofort (vor Beginn evtl. Reparaturen) in Kenntnis zu setzen
und
eine Genehmigung seitens des Vermieters einzuholen.
Im Falle der Reparatur behält sich der Vermieter das Recht vor, die von
Ihm bevorzugte (unsere) Fachwerkstatt zu beauftragen. Ausnahmen werden nur in
schriftlicher Form gebilligt. Der Mieter tritt bereits jetzt eventuelle Ansprüche aus
versicherungsleistungen an den Vermieter ab. Für den Fall, dass der Mieter den
Mietgegenstand selbst transportiert, geht die Gefahr mit Übergabe an den Vermieter /
den Abholer über. Wir bitten Sie im eigenen Interesse, die Anlagen am Veranstaltungsort
möglichst sofort aufzubauen und sich von der Funktionstüchtigkeit (nach dem Transport)
nochmals zu überzeugen. Der oben bezeichnete Mietgegenstand (incl. Zubehör) war
zum Zeitpunkt der Abholung / Lieferung / Übergabe ohne Mängel! Dies wurde
durch den Mieter selbst getestet (oder es wurde dazu Gelegenheit gegeben und
durch den Vermieter ebenfalls vorab überprüft). Insbesondere hat der Mieter ständig
(in regelmäßigen sinnvollen Abständen) die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ölstand,
Reifendruck, etc.) des Mietfahrzeuges/Mietgegenstandes zu überprüfen. Bei etwaigen
zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden
Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt
der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der
Verkehrssicherheit (gilt nur für den Anhänger) des Mietfahrzeuges unerlässlich waren.
Weitergehende Aufwendungs-Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei
Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur
Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine
ordnungsgemäße Sicherung des Mietobjektes gegen Diebstahl Sorge zu tragen und
das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz
abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers auf freier Strecke sind alle
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Mietobjektes zu
treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den
Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu
sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung,
sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges
erforderlich sind.
§7
Versicherungsschutz (gilt nur für den Anhänger)
Der Anhänger ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden während der
Mietzeit versichert. Bei Auslandsfahrten kann (gem. §2 dieser Bedingungen) der
Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung
abschließt. Bei Schäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des
Zugfahrzeuges.
§8
Rückgabe der Mietsache
Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten
dem Vermieter die Mietsache nebst Zubehör und Fahrzeugpapieren (lt. Liste) in
einwandfreiem Zustand wieder zu übergeben. Etwaige während der Mietzeit
aufgetretene Schäden an der Mietsache (Anhänger, dessen Zubehör,
Fahrzeugpapieren) sind –ebenso bei Verlust – dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie
durch außergewöhnliche Abnutzung an dem Mietobjekt entstanden sind sowie für
die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die
Kosten etwaiger Gutachten und der Rechtsberatung. Die Ersatzteilkauf bzw.
Neukauf erfolgt grundsätzlich nur über die Lieferanten des Vermieters und deren
bzw. unserer UVP-Liste. Die Rückgabe des Mietobjektes wird durch den Vermieter
oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des
Mietvertrages sowie dessen Kopie quittiert. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt
nicht zur Kürzung des Mietpreises!
§9
Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der
Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des
Mietgegenstandes (Mietfahrzeuges) entstanden sind. Die Haftung des Vermieters
außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Zur Ersatzbelieferung ist der
Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet. Sofern Ersatz geliefert wird, hat der Mieter
Leistungs- und andere typenbedingte Abweichungen in Kauf zu nehmen. Der
Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Veranstaltung. Der Vermieter
ist zu keiner Zeit für den Inhalt und die Form der Veranstaltung verantwortlich oder
haftbar zu machen.
§10
Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht des Vermieters
Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche
die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder dessen Unzuverlässigkeit als bedenklich
erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung dieser Umstände unter
Fristsetzung sofortige Sicherheitsleistung in bar in Höhe des Wertes des
Mietgegenstandes verlangen. Kommt der Vermieter der Aufforderung nach
Sicherheitsleistung nicht nach, so kann der Vermieter nach Fristablauf vom Vertrag
zurücktreten und die sofortige Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Im Falle
verspäteter Rückgabe ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, die auch
am Einsatzort mündlich ausgesprochen werden kann. Zur Inbesitznahme des
Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt. Insoweit gestattet der Mieter
ausdrücklich und unwiderruflich das Betreten des Einsatzortes. Dies ist ggf. mit dem
Eigentümer des Grundstückes abgesprochen (siehe §5).
§11
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Vermieters
(hier 24103 Kiel).
§13
Schriftform
Alle Änderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform (außer eine
mündlich ausgesprochene Kündigung seitens des Vermieters siehe §8 & §10).
Mündliche Absprachen sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Dies gilt
insbesondere für die Fälle, in denen sich der Mieter auf eine Vertragsverlängerung
bzw. Kürzung sowie das Recht zur Weitergabe bzw. Untervermietung berufen will.